Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas Monitoring-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager als stündliche Werte zu melden:
Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für die Grenzkopplungspunkte auf Verteilernetzebene:Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715 aus 2009, für die Grenzkopplungspunkte auf Verteilernetzebene:
die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in kWh/h;
die gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;
die gesamte nominierte Kapazität in kWh/h zum letzten Renominierungszeitpunkt;
die tatsächlichen gemessenen Lastflüsse in kWh/h;
das Volumen des nutzbaren Netzpuffers (Linepack) im Verteilergebiet in kWh;
Verteilergebietsdelta in kWh/h.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40148486