Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gas Monitoring-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2013 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes im Marktgebiet Ost für jeden Gastag zu melden:
aggregierte OTC-Handelsvolumina in MWh, aggregierte Anzahl der Handelsteilnehmer und Marktkonzentrationsdatengetrennt nach Kauf und Verkauf;
aggregierte Handelsvolumina der Warenbörse mit Erdgas jeweils in MWh und nach Produkt sowie Marktkonzentrationsdaten getrennt nach Kauf und Verkauf;
Referenzpreis an der Warenbörse für Day-Ahead- und Wochenendprodukte in Eur/MWh;
aggregierte Handelsvolumina der Terminbörse mit Erdgas jeweils in MWh und nach Produkt sowie Marktkonzentrationsdaten getrennt nach Kauf und Verkauf;
Referenzpreis an der Terminbörse nach Produkt in Eur/MWh;
registrierte Erdgashändler am VHP am Monatsletzten des Erhebungsmonats;
Anzahl der Erdgashändler, die am VHP Nominierungen übermittelt haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2016
Dokumentnummer
NOR40148490