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§ 1 NDG-VO 2013

Fassungen
01.03.2013 bis 30.06.2013 — BGBl. II Nr. 61/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.03.201330.06.2013 BGBl. II Nr. 61/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 221/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachtdienstgeld-Verordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. II Nr. 61/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 221/2013

Abkürzung

NDG-VO 2013

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.
  2. Absatz 2,Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Absatz 3, fallenden Dienste.
  3. Absatz 3,Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 Uhr mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Minuten) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 Uhr jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

Im RIS seit

28.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013

Gesetzesnummer

20008288

Dokumentnummer

NOR40148516