Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.02.2013 bis 28.12.2018 — BGBl. II Nr. 65/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228.02.201328.12.2018 BGBl. II Nr. 65/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EUTM Mali – Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.02.2013BGBl. II Nr. 65/2013

Außerkrafttretensdatum

28.12.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2018

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
  2. Absatz 2,Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3,Die jeweils entsendeten Organe dürfen Angriffe gegen die EUTM Mali oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützende Rechtsgüter beenden.
  4. Absatz 4,Zur Durchsetzung der Befugnis nach Absatz 3, darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.
  5. Absatz 5,Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 5 angewendet werden.

Im RIS seit

04.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20008292

Dokumentnummer

NOR40148544