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Art. 13

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. II Nr. 66/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.03.2013 BGBl. II Nr. 66/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2013,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. II Nr. 66/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 13

Geltungsdauer; Kündigung

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Eine Kündigung wird 12 Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
  3. Absatz 3,Wird diese Vereinbarung seitens einer der Vertragsparteien gekündigt, so ist die Übertragung der Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien innerhalb von 12 Monaten rückgängig zu machen, sofern vor Ablauf dieser Frist nicht eine neue Vereinbarung zustande kommt.

Im RIS seit

04.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20008293

Dokumentnummer

NOR40148558