Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Parkraumüberwachung in Wien (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2013,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 13
Geltungsdauer; Kündigung
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Eine Kündigung wird 12 Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(3)Absatz 3,Wird diese Vereinbarung seitens einer der Vertragsparteien gekündigt, so ist die Übertragung der Überwachung der Kurzparkzonen auf die Landespolizeidirektion Wien innerhalb von 12 Monaten rückgängig zu machen, sofern vor Ablauf dieser Frist nicht eine neue Vereinbarung zustande kommt.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR40148558