Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Tierschutzombudsmann
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 41 TSchG bestellte Tierschutzombudsmann hat folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten auch im Rahmen dieses Bundesgesetzes:Der gemäß Paragraph 41, TSchG bestellte Tierschutzombudsmann hat folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten auch im Rahmen dieses Bundesgesetzes:
Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.
Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
Der Tierschutzombudsmann hat der Landesregierung über seine Tätigkeit zu berichten.
(2)Absatz 2,In Ausübung seines Amtes unterliegt der Tierschutzombudsmann keinen Weisungen.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2017
Dokumentnummer
NOR40148699