Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Tierschutzombudsmann
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der gemäß § 41 TSchG bestellte Tierschutzombudsmann hat folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten auch im Rahmen dieses Bundesgesetzes:Der gemäß Paragraph 41, TSchG bestellte Tierschutzombudsmann hat folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten auch im Rahmen dieses Bundesgesetzes:
Der Tierschutzombudsmann hat die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.
Der Tierschutzombudsmann hat in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.
Der Tierschutzombudsmann ist berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. Er hat in Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht des Landes in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes Parteistellung.
Der Tierschutzombudsmann hat der Landesregierung über seine Tätigkeit zu berichten.
(2)Absatz 2,In Ausübung seines Amtes unterliegt der Tierschutzombudsmann keinen Weisungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Dokumentnummer
NOR40150305