Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Verfall
§ 5.Paragraph 5,
Gegenstände, die zur Übertretung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union in Verbindung mit diesem Bundesgesetz verwendet wurden, sind für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Dokumentnummer
NOR40148701