Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 47/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Leitfäden
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zur Ausarbeitung von Leitfäden gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 S. 1) sind die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer Österreich berechtigt.Zur Ausarbeitung von Leitfäden gemäß Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2011 Seite 1) sind die Wirtschaftskammer Österreich und die Landwirtschaftskammer Österreich berechtigt.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß § 42 TSchG und der Vollzugsbeirat gemäß § 42a TSchG zu hören. Die geprüften Leitfäden sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zu veröffentlichen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat die Leitfäden zu prüfen und im Zuge dessen gegebenenfalls zu überarbeiten oder zu ergänzen. Dabei sind der Tierschutzrat gemäß Paragraph 42, TSchG und der Vollzugsbeirat gemäß Paragraph 42 a, TSchG zu hören. Die geprüften Leitfäden sind von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Gesundheit der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Werden von der Wirtschaftskammer Österreich oder der Landwirtschaftskammer Österreich keine Leitfäden vorgelegt, obliegt die Ausarbeitung dieser der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Dokumentnummer
NOR40148702