Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
13.03.2013 bis 31.08.2022 — BGBl. I Nr. 47/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 913.03.201331.08.2022 BGBl. I Nr. 47/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz – Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

13.03.2013BGBl. I Nr. 47/2013

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2022

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Entzug von Sachkundenachweisen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Sachkundenachweis ist von der Behörde mit Bescheid zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      aufgrund von Kontrollen festgestellt wird, dass einer der in Artikel 22, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, genannten Gründe vorliegt und einer Verwarnung durch die zuständige Behörde nicht nachgekommen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Inhaberin bzw. der Inhaber des Sachkundenachweises wegen schwerwiegender Verstöße in Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009,, dieses Bundesgesetzes oder des Paragraph 32, TSchG rechtskräftig bestraft wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 222, StGB erfolgt ist, oder eine Bestrafung gemäß Paragraph 222, StGB nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder der Staatsanwalt aufgrund diversioneller Maßnahmen gemäß Paragraph 198, StPO von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
  2. Absatz 2,In Fällen des Entzuges ist der Sachkundenachweis der Behörde unverzüglich abzuliefern. Wird der Sachkundenachweis nicht abgeliefert, so ist er gemäß dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu entziehen. Die Behörde, die den Sachkundenachweis entzieht, hat, wenn es sich dabei nicht um die Behörde handelt, die diesen ausgestellt hat, dieser unverzüglich Mitteilung zu erstatten und den eingezogenen Sachkundenachweis zu übermitteln. Die Behörde, die den Sachkundenachweis ausgestellt hat, hat den Entzug des Sachkundenachweises unverzüglich in der Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 5, zu vermerken.
  3. Absatz 3,Die Wiedererlangung ist im Falle eines Entzuges aufgrund von Absatz eins, Ziffer eins, möglich, wenn durch abermalige positive Absolvierung der Schulung mit Prüfung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, nachgewiesen wird, dass ein Entzugsgrund nach Artikel 22, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, nicht mehr vorliegt. Im Falle eines Entzuges gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Wiederholung der Schulung mit Prüfung einmal möglich.

Im RIS seit

12.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20008316

Dokumentnummer

NOR40148705