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Anl. 1

Fassungen
ab 01.10.2013 — BGBl. II Nr. 76/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.10.2013 BGBl. II Nr. 76/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

IG-L Off-RoadV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. II Nr. 76/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 1

Partikelfiltersysteme müssen:

  1. Ziffer eins
    97% der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von 20 bis 300 nm im Neuzustand und nach einem Dauerlauf von 1 000 Stunden bei einer typischen Anwendung abscheiden,
  2. Ziffer 2
    90% der Feststoffpartikel während des Regenerationsvorgangs abscheiden,
  3. Ziffer 3
    über eine elektronische Überwachung verfügen, die funktionsgefährdende Druckverluste aufzeichnet und dabei Alarm auslöst sowie bei einem Schaden die Zufuhr von Additiven unterbricht,
  4. Ziffer 4
    bei freier Beschleunigung des Motors bei Motoren, die mit konstanter Drehzahl betrieben werden, bei Abgabe der höchsten erreichbaren Motorleistung den Trübungskoeffizienten von 0,15 m-1 unterschreiten,
  5. Ziffer 5
    so gebaut sein, dass ihr Einbau in umgekehrter Durchströmungsrichtung verunmöglicht ist,
  6. Ziffer 6
    über eine Reinigungs- und Wartungsanleitung verfügen,
  7. Ziffer 7
    ohne kupferhaltige Zusätze oder katalytische kupferhaltige Beschichtungen im Abgasbehandlungssystem betrieben werden und
  8. Ziffer 8
    die bei ihrem Betrieb entstehenden sekundären Schadstoffemissionen so weit begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

Schlagworte

Reinigungsanleitung

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20008343

Dokumentnummer

NOR40148779