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Art. 11

Fassungen
ab 01.04.2013 — BGBl. III Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.04.2013 BGBl. III Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2013,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2013BGBl. III Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 11

Inkrafttreten, Kündigung

1.              Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft.

2.              Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischen Weg rechtswirksam werden. Es soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.

Geschehen in Jerewan am 26. Juni 2012, in zwei identischen Kopien in englischer Sprache.

Im RIS seit

22.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013

Gesetzesnummer

20008347

Dokumentnummer

NOR40148800