Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2013,
Text
Artikel 5
Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung
Um die Durchführung aller Projekte gemäß dieses Vertrages zu ermöglichen, soll die armenische Partei
a)Litera a alle Güter einschließlich Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben und anderen Abgaben befreien,
b)Litera b alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen oder ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.