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Art. 9

Fassungen
ab 01.04.2013 — BGBl. III Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.04.2013 BGBl. III Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2013,

Typ

Vertrag – Armenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2013BGBl. III Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel 9

Antikorruptionsklausel

Beide Parteien haben ein gemeinsames Interesse am Kampf gegen Korruption, weil diese eine gute Regierungsausübung und die ordnungsgemäße Verwendung von Mitteln, die für die Entwicklung notwendig sind, gefährdet und weiters den fairen und offenen Wettbewerb auf der Basis von Preis und Qualität bedroht. Beide Parteien erklären daher ihre Absicht, ihre Anstrengungen im Kampf gegen Korruption zu vereinen und erklären, dass insbesondere kein Angebot, Geschenk, Zahlung, Gegenleistung oder Leistung jeglicher Art, das eine illegale Handlung oder korrupte Handlungsweise darstellt, als Anreiz oder Belohnung für die Unterfertigung dieses Vertrages direkt oder indirekt geleistet wurde oder werden wird. Jede derartige Handlung wäre ausreichender Grund für die Kündigung dieses Vertrages oder für die Einleitung von Korrekturmaßnahmen gemäß dem anzuwendenden Recht.

Im RIS seit

22.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013

Gesetzesnummer

20008347

Dokumentnummer

NOR40148798