Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schuldenbremsenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 79/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist mit Ausnahme des § 7 erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. § 9).Ist mit Ausnahme des Paragraph 7, erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).
Text
Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen
§ 4.Paragraph 4,
Als Untergrenze für die Geltendmachung einer Maßnahme als einmalige oder sonstige befristete Maßnahme des Bundes einschließlich der Sozialversicherung im Rahmen des Bundeshaushaltes gilt ein budgetärer Effekt von zumindest 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes. Diese Untergrenze kann vom Bund unterschritten werden, wenn einmalige und sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung, der Länder und der Gemeinden für denselben Grund gemeinsam die Untergrenze von 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes erreichen oder überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
NOR40148838