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§ 4

Fassungen
ab 23.03.2013 — BGBl. II Nr. 79/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute23.03.2013 BGBl. II Nr. 79/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schuldenbremsenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.03.2013BGBl. II Nr. 79/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist mit Ausnahme des Paragraph 7, erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden vergleiche Paragraph 9,).

Text

Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen

Paragraph 4,

Als Untergrenze für die Geltendmachung einer Maßnahme als einmalige oder sonstige befristete Maßnahme des Bundes einschließlich der Sozialversicherung im Rahmen des Bundeshaushaltes gilt ein budgetärer Effekt von zumindest 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes. Diese Untergrenze kann vom Bund unterschritten werden, wenn einmalige und sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung, der Länder und der Gemeinden für denselben Grund gemeinsam die Untergrenze von 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes erreichen oder überschreiten.

Im RIS seit

26.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016

Gesetzesnummer

20008350

Dokumentnummer

NOR40148838