Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sprengmittelkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Kopien des Originaletiketts
§ 3.Paragraph 3,
Personen, welche die Kennzeichnungspflicht gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SprG trifft, können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur eindeutigen Kennzeichnung durch ihre Kunden an den Schieß- und Sprengmitteln übergeben. Solchermaßen beigegebene Kopien sind deutlich als Kopien des Originaletiketts zu kennzeichnen. Personen, welche die Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 SprG trifft, können aufklebbare, ablösbare Kopien des Originaletiketts zur eindeutigen Kennzeichnung durch ihre Kunden an den Schieß- und Sprengmitteln übergeben. Solchermaßen beigegebene Kopien sind deutlich als Kopien des Originaletiketts zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40148861