Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.2013 bis 31.03.2017 — BGBl. II Nr. 91/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.04.201331.03.2017 BGBl. II Nr. 91/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2013BGBl. II Nr. 91/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Spezifische Sendungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Sendungen sind gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zu untersuchen, sofern sie die im Anhang angeführten spezifischen Waren mit Ursprung in China enthalten und beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet.
  2. Absatz 2,Die Untersuchung hat
    1. Ziffer eins
      an der Eintrittstelle gemäß Paragraph 26, Pflanzenschutzgesetz 2011, oder
    2. Ziffer 2
      im Falle der Weiterleitung gemäß Paragraph 29, Pflanzenschutzgesetz 2011 am Bestimmungsort
    zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Auswahl der zu untersuchenden Sendungen hat anhand der in der Spalte 3 des Anhanges angeführten Kontrollfrequenz zu erfolgen. Das Bundesamt für Wald hat die Einführer nach statistischen Grundsätzen auszuwählen.
  4. Absatz 4,Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß Paragraph 29, Pflanzenschutzgesetz 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen.

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

20008356

Dokumentnummer

NOR40149096