Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Spezifische Sendungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Sendungen sind gemäß den Bestimmungen des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zu untersuchen, sofern sie die im Anhang angeführten spezifischen Waren mit Ursprung in China enthalten und beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 Verwendung findet.
(2)Absatz 2,Die Untersuchung hat
an der Eintrittstelle gemäß § 26 Pflanzenschutzgesetz 2011, oderan der Eintrittstelle gemäß Paragraph 26, Pflanzenschutzgesetz 2011, oder
im Falle der Weiterleitung gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 2011 am Bestimmungsortim Falle der Weiterleitung gemäß Paragraph 29, Pflanzenschutzgesetz 2011 am Bestimmungsort
zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Auswahl der zu untersuchenden Sendungen hat anhand der in der Spalte 3 des Anhanges angeführten Kontrollfrequenz zu erfolgen. Das Bundesamt für Wald hat die Einführer nach statistischen Grundsätzen auszuwählen.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß § 29 Pflanzenschutzgesetz 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen.Das Bundesamt für Wald hat vor der Erteilung der Zustimmung zur Weiterleitung einer Sendung an einen im Bundesgebiet gelegenen Bestimmungsort gemäß Paragraph 29, Pflanzenschutzgesetz 2011 festzustellen, ob die beantragte Örtlichkeit als Bestimmungsort, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, Untersuchungsmöglichkeiten, ausreichender Stellkapazität oder Beleuchtung geeignet ist. Das Bundesamt für Wald hat die Einzelheiten der Mindestanforderungen an Bestimmungsorte im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR40149096