Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.04.2013 bis 31.03.2017 — BGBl. II Nr. 91/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.04.201331.03.2017 BGBl. II Nr. 91/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2013BGBl. II Nr. 91/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Pflichten der Einführer und Mitwirkung der Zollbehörden

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Einführer oder ihre Vertreter im Sinne von Artikel 5, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex) haben die untersuchungspflichtige spezifische Sendung beim Bundesamt für Wald so rechtzeitig vor Eintreffen der Sendung an der Eintrittstelle oder am Bestimmungsort anzukündigen, dass die Kontrolle durch das Bundesamt für Wald ohne unnötigen Aufschub erfolgen kann. Die Öffnung eines Containers oder eines anderen Verpackungsmittels darf auch trotz einer allfälligen Entladeerlaubnis aufgrund zollrechtlicher Vorschriften nur nach Genehmigung durch das Bundesamt für Wald erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Einführer haben sich für die Zwecke der Anmeldung der Sendung eines vom Bundesamt für Wald aufzulegenden Formblattes zu bedienen.
  3. Absatz 3,In dem Formblatt gemäß Absatz 2, ist deutlich getrennt von den vom Einführer auszufüllenden Angaben ein Abschnitt einzurichten, der vom Kontrollorgan auszufüllen ist. In diesem Abschnitt ist, sofern die phytosanitären Voraussetzungen vorliegen, durch das Bundesamt für Wald die Freigabe der Sendung zu erteilen, indem entweder die Durchführung der Untersuchung bestätigt oder erklärt wird, dass die Sendung nicht in der Zahl der aufgrund der Kontrollfrequenz zu untersuchenden Sendungen enthalten ist. In diesem Abschnitt ist weiters die Gebühr gemäß Paragraph 3, vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Für die Weiterleitung von einer Eintrittstelle an einen Bestimmungsort ist das Transportdokument gemäß Anhang 6 der Pflanzenschutzverordnung 2011 unter Beachtung der Besonderheiten des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU zu verwenden.
  5. Absatz 5,Die Einführer sind verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.
  6. Absatz 6,Untersuchungspflichtige spezifische Sendungen dürfen erst dann in eines der in Artikel 4, Ziffer 16, Litera a und Litera d bis g des Zollkodex angeführten Zollverfahren übergeführt werden, wenn die Untersuchung abgeschlossen und die Sendung durch die zuständige amtliche Stelle freigegeben ist.

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

20008356

Dokumentnummer

NOR40149097