Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.2013 bis 31.03.2017 — BGBl. II Nr. 91/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.201331.03.2017 BGBl. II Nr. 91/2013 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2013BGBl. II Nr. 91/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Gebühren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Einführer haben für
    1. Ziffer eins
      die Freigabe der Sendung oder
    2. Ziffer 2
      die Durchführung einer amtlichen Maßnahme
    eine Gebühr zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist von allen Einführern zu entrichten, jedoch nur zu dem Anteil, der sich bei der Aufteilung anhand des Prozentsatzes der Kontrollfrequenz am Gesamtaufwand der Anmeldungen und Untersuchungen errechnet.
  3. Absatz 3,Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist von jenen Einführern zu entrichten, bei denen die Anordnung einer amtlichen Maßnahme zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4,Die Gebühr ist vom Bundesamt für Wald anlässlich der Freigabe der Sendung oder der Anordnung einer amtlichen Maßnahme dem Einführer vorzuschreiben.
  5. Absatz 5,Das Bundesamt für Wald hat im Amtsblatt des Bundesamtes für Wald einen Gebührentarif für die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins, kundzumachen. In diesem Tarif sind Tarifposten für die unterschiedlichen Kontrollfrequenzen festzulegen.
  6. Absatz 6,Die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese Gebühren sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.

Schlagworte

Personalaufwand

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

20008356

Dokumentnummer

NOR40149098