Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Amtliche Maßnahmen
§ 4.Paragraph 4,
Wird bei einer Untersuchung gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 2011 von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Wald ein Befall mit Schadorganismen festgestellt, oder festgestellt, dass die gemäß dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 vorgeschriebene Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials fehlt, so darf die Freigabe der Sendung nur dann erfolgen, wenn durch die Anordnung einer der in § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten amtlichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Verbreitung von Schadorganismen verhindert werden kann. Wird bei einer Untersuchung gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 2011 von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Wald ein Befall mit Schadorganismen festgestellt, oder festgestellt, dass die gemäß dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 vorgeschriebene Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials fehlt, so darf die Freigabe der Sendung nur dann erfolgen, wenn durch die Anordnung einer der in Paragraph 30, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten amtlichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Verbreitung von Schadorganismen verhindert werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2015
Dokumentnummer
NOR40149099