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Art. 12

Fassungen
ab 01.06.2013 — BGBl. III Nr. 107/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.06.2013 BGBl. III Nr. 107/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Informationsaustausch in Steuersachen (Jersey)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2013,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2013BGBl. III Nr. 107/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 12

Kündigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf angemessenem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Wird dieses Abkommen gekündigt, bleiben die Vertragsparteien hinsichtlich Informationen, die gemäß diesem Abkommen eingeholt wurden, an die Bestimmungen des Artikels 8 gebunden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London, am 7. September 2012, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Im RIS seit

12.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014

Gesetzesnummer

20008367

Dokumentnummer

NOR40149397