(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Informationsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
a)Litera a die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b)Litera b den Zeitraum, für welchen die Informationen erbeten werden;
c)Litera c die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die ersuchende Vertragspartei die Informationen vorzugsweise erhalten möchte;
d)Litera d den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird;
e)Litera e die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
f)Litera f den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
g)Litera g eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei die Informationen nach dem Recht der Vertragspartei oder in Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis einholen könnte, wäre die Information im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei, und dass es in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erfolgt;
h)Litera h eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.