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Anl. 4 SFVO

Fassungen
ab 16.04.2013 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute16.04.2013 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 4

Bezeichnung der Gewässer

Abschnitt römisch eins – Allgemeines

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden nicht durchgehend gesetzt. Die Bezeichnung kann insbesondere auf Gewässern ohne gewerbsmäßige Schifffahrt sowie außerhalb der üblichen Fahrtbereiche der gewerbsmäßigen Schifffahrt unterbleiben.

Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu kollidieren oder aufzulaufen.

Abschnitt römisch zwei – Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse

1.

Kennzeichen der Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse

(Paragraph 71, Absatz eins,)

 

 

Form: Stange mit Toppzeichen

Toppzeichen: roter Kegel, Spitze nach unten

Abschnitt römisch drei – Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind

1.

Start- und Landegassen für den Wassersport

(Paragraph 71, Absatz 2,)

1.a

in Betrieb

 

 

Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser, ein gelber Ball mit mindestens 1 m Durchmesser in mindestens 3 m Höhe am landseitigen Ende

1.b

nicht in Betrieb

 

 

Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser

2.

Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind

(Paragraph 71, Absatz 3,)

 

 

Gelbe Bojen

3.

Gesperrte Wasserflächen

(Paragraph 71, Absatz 4,)

 

 

Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 5 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt römisch zwei, Ziffer 2,); die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden

4.

Zufahrtsbereiche bei Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften

(Paragraph 71, Absatz 5,)

 

 

Rote Bojen

Schlagworte

Startgasse

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149623