Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 4
Bezeichnung der Gewässer |
Abschnitt I – AllgemeinesAbschnitt römisch eins – Allgemeines |
Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden nicht durchgehend gesetzt. Die Bezeichnung kann insbesondere auf Gewässern ohne gewerbsmäßige Schifffahrt sowie außerhalb der üblichen Fahrtbereiche der gewerbsmäßigen Schifffahrt unterbleiben. |
Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu kollidieren oder aufzulaufen. |
Abschnitt II – Gefahrenstellen und SchifffahrtshindernisseAbschnitt römisch zwei – Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse |
1. | Kennzeichen der Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse (§ 71 Abs. 1)(Paragraph 71, Absatz eins,) |
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| Form: Stange mit Toppzeichen Toppzeichen: roter Kegel, Spitze nach unten |
Abschnitt III – Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sindAbschnitt römisch drei – Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind |
1. | Start- und Landegassen für den Wassersport (§ 71 Abs. 2)(Paragraph 71, Absatz 2,) |
1.a | in Betrieb |
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| Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser, ein gelber Ball mit mindestens 1 m Durchmesser in mindestens 3 m Höhe am landseitigen Ende |
1.b | nicht in Betrieb |
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| Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser |
2. | Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind (§ 71 Abs. 3)(Paragraph 71, Absatz 3,) |
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| Gelbe Bojen |
3. | Gesperrte Wasserflächen (§ 71 Abs. 4)(Paragraph 71, Absatz 4,) |
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| Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 5 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2); die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werdenSchifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 5 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt römisch zwei, Ziffer 2,); die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden |
4. | Zufahrtsbereiche bei Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften (§ 71 Abs. 5)(Paragraph 71, Absatz 5,) |
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| Rote Bojen |
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149623