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§ 105 SFVO

Fassungen
ab 16.04.2013 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 105 heute16.04.2013 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Festmachen

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
    1. Ziffer eins
      auf den Abschnitten der Ufer, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
    2. Ziffer 2
      auf Uferabschnitten, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.
  2. Absatz 2,Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Absatz eins, Ziffer eins, verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Zeichen steht.
  3. Absatz 4,Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.
  4. Absatz 5,Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des Paragraph 119, bleiben unberührt.

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149598