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§ 107 SFVO

Fassungen
ab 03.01.2017 — BGBl. II Nr. 6/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107 heute03.01.2017 § → § BGBl. II Nr. 6/2017
§ 10716.04.201302.01.2017 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

03.01.2017BGBl. II Nr. 6/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Wache und Aufsicht

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
  2. Absatz 2,An Bord stillliegender Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
  3. Absatz 3,Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. Eine Person kann mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber bzw. die Betreiberin oder, wenn dieser bzw. diese nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer bzw. die Eigentümerin zuständig.
  5. Absatz 5,Die Wache gemäß Absatz eins und 2 kann mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40190088