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§ 109 SFVO

Fassungen
ab 30.06.2023 — BGBl. II Nr. 204/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 109 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 10916.04.201329.06.2023 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

30.06.2023BGBl. II Nr. 204/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Beitrag zur Gewässerreinhaltung

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich
    1. Ziffer eins
      bei der Schifffahrt,
    2. Ziffer 2
      beim Betrieb des Fahrzeuges,
    3. Ziffer 3
      bei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
    4. Ziffer 4
      beim Transport und Umschlag von Gütern und
    5. Ziffer 5
      bei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser

mit der im Sinne der Paragraphen 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), Stammfassung JGS Nr. 946 aus 1811,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des Paragraph 30, des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.

  1. Absatz 2,Sind Stoffe gemäß Absatz eins, in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.
  2. Absatz 3,Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Absatz eins, geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.
  3. Absatz 4,Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, auf denen Brauchwässer anfallen können und die nicht mit einer Sammeleinrichtung für Brauchwässer mit einem Anschluß für die Entleerung ausgestattet sind, ist verboten.
  4. Absatz 5,Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, deren Außenhaut einen Bestandteil des Treibstofftanks bildet, ist verboten.

Im RIS seit

30.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40253782