Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Teil
Hafenordnung
Verhalten in Häfen
§ 112.Paragraph 112,
Personen haben sich in Häfen so zu verhalten, dass
die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
das Gewässer nicht verunreinigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149605