Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Gebrauch der Propulsionsorgane
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden
zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,
zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
die Propulsionsorgane langsam laufen,
durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
(2)Absatz 2,Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149613