Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
4. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 125.Paragraph 125,
(1)Absatz eins,Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.Abweichend von Paragraph 52, dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.
(2)Absatz 2,Ein aufgrund einer Zulassung gemäß § 101 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit BGBl. I Nr. 180/2013 zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß § 34 Abs. 5 und 6.Ein aufgrund einer Zulassung gemäß Paragraph 101, Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2013, zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, und 6.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40169504