Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
(2)Absatz 2,Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die die Schifffahrt oder andere Benützer der Gewässer gefährden können, sind gemäß § 53 zu bezeichnen.Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die die Schifffahrt oder andere Benützer der Gewässer gefährden können, sind gemäß Paragraph 53, zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149511