(3)Absatz 3,Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Abs. 3 führen:Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Absatz 3, führen:
Bei Nacht:
dasdas Hecklicht nach § 44 Abs. 1 Z 3.Hecklicht nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,
Bilden mehr als zwei längsseits gekoppelte Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diese Lichter führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss des Verbandes, bleiben sie bei der Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 17, BGBl. II Nr. 32/2019)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,)