Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:
Bei Nacht:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in § 50 Abs. 3 angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in Paragraph 50, Absatz 3, angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149544