Rechtstracker.at

§ 51 SFVO

Fassungen
ab 16.04.2013 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51 heute16.04.2013 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

    Bei Nacht:

    • Strichaufzählung
      weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.
      Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in Paragraph 50, Absatz 3, angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.

Schlagworte

Landungsplatz

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149544