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§ 58 SFVO

Fassungen
ab 16.04.2013 — BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 58 heute16.04.2013 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

16.04.2013BGBl. II Nr. 98/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Notzeichen

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
    1. Ziffer eins
      eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
    2. Ziffer 2
      ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
    3. Ziffer 3
      eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
    4. Ziffer 4
      Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
    5. Ziffer 5
      ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
    6. Ziffer 6
      ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
    7. Ziffer 7
      rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
    8. Ziffer 8
      langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
  2. Absatz 2,Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach Paragraph 67,

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40149551