Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Notzeichen
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
(2)Absatz 2,Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 67.Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach Paragraph 67,
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149551