Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Gebrauch der Schallzeichen
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Abs. 2, muss erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III dieser Verordnung geben.Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Absatz 2,, muss erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt römisch drei dieser Verordnung geben.
(2)Absatz 2,Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III Titel A geben.Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt römisch drei Titel A geben.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149557