Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
5. Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Gewässer
Schifffahrtszeichen
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Anlage 3 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (Leichtigkeit) angebracht werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
(2)Absatz 2,Die Besatzung hat die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihr durch die auf dem Gewässer oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Abs. 1 erteilt werden. Andere Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach § 20 bleiben unberührt.Die Besatzung hat die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihr durch die auf dem Gewässer oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Absatz eins, erteilt werden. Andere Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach Paragraph 20, bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149562