Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
6. Kapitel
Fahrregeln
1. Abschnitt
Allgemeines
Begriffsbestimmungen
§ 72.Paragraph 72,
Im Sinne dieses Kapitels gelten als:
„Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
„Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
„Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.„Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den Litera a und b genannter Weise nähern.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149565