Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Abschnitt
Begegnen, Kreuzen und Überholen
Allgemeine Grundsätze
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge oder Schwimmkörper, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
(3)Absatz 3,Wenn der Schiffsführer die Gefahr einer Kollision erkennt, muss er „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149569