Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 80.Paragraph 80,
(1)Absatz eins,Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:
auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten, bis die Talfahrer die Fahrwasserenge durchfahren haben;
auf anderen Gewässern gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 79.auf anderen Gewässern gelten die entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 79,
(2)Absatz 2,Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 3),
die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 3)
angezeigt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Dokumentnummer
NOR40149573