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§ 86 SFVO

Fassungen
ab 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 32/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86 heute01.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
§ 8616.04.201331.01.2019 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.02.2019BGBl. II Nr. 32/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Vermeidung von Wellenschlag

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
    1. Ziffer eins
      vor Hafenmündungen;
    2. Ziffer 2
      in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
    3. Ziffer 3
      in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;
    4. Ziffer 4
      in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
    5. Ziffer 5
      auf von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Strecken; diese Strecken können durch ein Tafelzeichen A.9 (Anlage 3) gekennzeichnet sein.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 6, (Allgemeine Sorgfaltspflicht) besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.
  3. Absatz 3,Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht; Paragraph 6, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4,Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Bezeichnung nach Paragraph 57, Absatz eins, führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Ziffer eins, vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.
  5. Absatz 5,Auf Antrag des bzw. der Verfügungsberechtigten kann für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß Paragraph 57, erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40213005