Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seen- und Fluss-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 32 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
7. Abschnitt
Besondere Regeln
Ausweichpflicht
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:
Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 1 zeigen;Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz eins, zeigen;
Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 zeigen;Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, zeigen;
Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß Paragraph 48, führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;
Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen;Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß Paragraph 61, Absatz eins, führen;
andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß §§ 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß Paragraphen 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);
(2)Absatz 2,Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.
(3)Absatz 3,Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 sinngemäß.Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der Paragraphen 76 bis 81 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40213008