Rechtstracker.at

§ 96 SFVO

Fassungen
ab 03.01.2017 — BGBl. II Nr. 6/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96 heute03.01.2017 § → § BGBl. II Nr. 6/2017
§ 9616.04.201302.01.2017 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2017,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96

Inkrafttretensdatum

03.01.2017BGBl. II Nr. 6/2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

Paragraph 96,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten, bei denen eine oder mehrere Personen von einem Fahrzeug geschleppt werden
  2. Absatz 2,Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt.
  3. Absatz 3,Der Schiffsführer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer bzw. die Wasserschifahrerin zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung der geschleppten Person verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen. Die Begleitperson muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer der Begleitperson und dem Schiffsführer dürfen nur Personen an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind.
  4. Absatz 4,Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
  5. Absatz 5,Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer bzw. -fahrerinnen einen Abstand von mindestens 20 m zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
  6. Absatz 6,Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein. Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.
  7. Absatz 7,Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
  8. Absatz 8,Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern bzw. -fahrerinnen durch ein Fahrzeug ist verboten. .
  9. Absatz 9,Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
  10. Absatz 10,Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste oder einen Schwimmanzug tragen.
  11. Absatz 11,Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:
    1. Ziffer eins
      im Bereich öffentlicher Häfen,
    2. Ziffer 2
      in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
    3. Ziffer 3
      in Fahrwasserengen,
    4. Ziffer 4
      im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
  12. Absatz 12,In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
  13. Absatz 13,In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der Behörde verfügten Bereichen (Paragraph 71, Absatz 2, – Start- und Landegassen für den Wassersport), verboten.

Schlagworte

Wasserskifahrerin, Startgasse

Im RIS seit

11.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40190087