Rechtstracker.at

§ 5 WPV

Fassungen
ab 01.05.2013 — BGBl. II Nr. 101/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.05.2013 BGBl. II Nr. 101/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierleih- und Pensionsgeschäfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2013BGBl. II Nr. 101/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WPV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wiederveranlagung von Sicherheiten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Wiederveranlagung hinterlegter Sicherheiten mit Ausnahme hinterlegter Sichteinlagen und kündbarer Einlagen ist nicht zulässig. Sichteinlagen und kündbare Einlagen sind ausschließlich auf eine der folgenden Arten zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Anlage in Sichteinlagen gemäß Paragraph 72, InvFG 2011 mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten bei einem Kreditinstitut, sofern dieses seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder – falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem Drittland befindet – es Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind;
    2. Ziffer 2
      Veranlagung in von Staaten begebene Schuldverschreibungen mit hoher Bonität;
    3. Ziffer 3
      Veranlagung in Vermögensgegenstände im Rahmen eines Pensionsgeschäftes im Sinne des Paragraph 83, InvFG 2011, sofern es sich bei der Gegenpartei des Pensionsgeschäfts um ein Kreditinstitut handelt, welches zumindest Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA denjenigen des Unionsrechts gleichwertig sind, und sofern die Verwaltungsgesellschaft zur jederzeitigen und vollständigen Rückforderung der Sichteinlagen und kündbaren Einlagen berechtigt ist;
    4. Ziffer 4
      Veranlagung in Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur gemäß Paragraph 3, Geldmarktfondsverordnung – GMF-V, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 262 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung, die im Inland oder in einem Mitgliedstaat errichtet sind;
  2. Absatz 2,Die Wiederveranlagung von Sichteinlagen und kündbaren Einlagen hat den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, hinsichtlich der Risikostreuung von unbaren Sicherheiten zu entsprechen.

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015

Gesetzesnummer

20008377

Dokumentnummer

NOR40149716