Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 118/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Kündigung
(1) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär.
(3) Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40149847