Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 118/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Verwahrer
(1) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär
unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Zeitpunkts der Hinterlegung und des Zeitpunkts, zu dem die Kündigung wirksam wird;
von weiteren Erklärungen und Notifikationen nach diesem Übereinkommen;
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40149849