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Art. 2

Fassungen
ab 30.04.2013 — BGBl. III Nr. 118/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute30.04.2013 BGBl. III Nr. 118/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2013,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

30.04.2013BGBl. III Nr. 118/2013

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich

  1. Litera a
    für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind
    1. Litera i
      im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und
    2. Sub-Litera, i, i
      in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;
  2. Litera b
    für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.

Im RIS seit

25.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20008384

Dokumentnummer

NOR40149834