Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 118/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 118 aus 2013,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt ausschließlich
für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind
im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und
in der nach dem Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach dem Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;
für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40149834