Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 11
Datenklärungsstelle
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat eine Datenklärungsstelle einzurichten. Die Datenklärungsstelle hat Anfragen und Anbringen zur Anwendung dieser Vereinbarung zu erledigen. Das gilt nicht für bedeutsame Fragestellungen, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben; mit diesen soll die Datenklärungsstelle den Transparenzdatenbankbeirat befassen.
(2)Absatz 2,Die Datenklärungsstelle hat nach Maßgabe des Art. 12 im Auftrag der Parteien an der Leistungskategorisierung mitzuwirken.Die Datenklärungsstelle hat nach Maßgabe des Artikel 12, im Auftrag der Parteien an der Leistungskategorisierung mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Dokumentnummer
NOR40149879