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Art. 12

Fassungen
27.04.2013 bis 27.08.2024 — BGBl. I Nr. 73/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1227.04.201327.08.2024 BGBl. I Nr. 73/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

27.04.2013BGBl. I Nr. 73/2013

Außerkrafttretensdatum

27.08.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 12

Kategorisierung der Leistungsangebote

  1. Absatz eins,Die Parteien kommen überein, eine Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004, durchzuführen. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihnen in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Artikel 9, Absatz eins, zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.
  2. Absatz 2,Die Parteien kommen überein, dass die Datenklärungsstelle zusätzlich zur eigenen Kategorisierung der leistungsdefinierenden Stellen gemäß Absatz eins, eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004, durchführen soll. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden.

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20008390

Dokumentnummer

NOR40149880