Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 12
Kategorisierung der Leistungsangebote
(1)Absatz eins,Die Parteien kommen überein, eine Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 durchzuführen. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihnen in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Art. 9 Abs. 1 zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen.Die Parteien kommen überein, eine Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004, durchzuführen. Ausgehend von dieser gemeinsamen Grundlage können die leistungsdefinierenden Stellen für die von ihnen in der Leistungsangebotsdatenbank gemäß Artikel 9, Absatz eins, zu erfassenden Leistungsangebote zu der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ selbständig „Teilbereiche“ für die eigene Kategorisierung ihrer Leistungsangebote festlegen. (2)Absatz 2,Die Parteien kommen überein, dass die Datenklärungsstelle zusätzlich zur eigenen Kategorisierung der leistungsdefinierenden Stellen gemäß Abs. 1 eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu § 3 Abs. 1 der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, BGBl. II Nr. 289/2004 durchführen soll. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden.Die Parteien kommen überein, dass die Datenklärungsstelle zusätzlich zur eigenen Kategorisierung der leistungsdefinierenden Stellen gemäß Absatz eins, eine einheitliche Kategorisierung aller Leistungsangebote auf der Grundlage der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004, durchführen soll. Dabei soll der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“ die Unterebene „Teilbereich“ hinzugefügt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Dokumentnummer
NOR40149880