Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 13
Transparenzdatenbankbeirat
(1)Absatz eins,Der Bund errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Die Parteien entsenden geeignete Personen in den Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
(2)Absatz 2,Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit
an der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der Leistungsangebote nach Art. 12 Abs. 1; dazu gehören auch Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“;an der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der Leistungsangebote nach Artikel 12, Absatz eins,; dazu gehören auch Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“;
an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieser Vereinbarung, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;
an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung dieser Vereinbarung;
an der Evaluierung gemäß Art. 15 Abs. 5;an der Evaluierung gemäß Artikel 15, Absatz 5,;
an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
(3)Absatz 3,Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
ein Vertreter des Bundeskanzlers;
ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
ein Vertreter des Datenschutzrates;
ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
ein Vertreter der BRZ GmbH;
ein Vertreter jedes Landes;
ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
(4)Absatz 4,Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
(5)Absatz 5,Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
(6)Absatz 6,Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2024
Dokumentnummer
NOR40149881