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Art. 13

Fassungen
27.04.2013 bis 27.08.2024 — BGBl. I Nr. 73/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1327.04.201327.08.2024 BGBl. I Nr. 73/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

27.04.2013BGBl. I Nr. 73/2013

Außerkrafttretensdatum

27.08.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 13

Transparenzdatenbankbeirat

  1. Absatz eins,Der Bund errichtet einen Transparenzdatenbankbeirat. Die Parteien entsenden geeignete Personen in den Transparenzdatenbankbeirat. Der Transparenzdatenbankbeirat fasst Beschlüsse auf Antrag eines Transparenzdatenbankbeiratsmitgliedes. Die Beschlussfassung im Transparenzdatenbankbeirat erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Transparenzdatenbankbeiratsmitglieder.
  2. Absatz 2,Der Transparenzdatenbankbeirat wirkt mit
    1. Ziffer eins
      an der allenfalls erforderlichen Koordinierung der Kategorisierung der Leistungsangebote nach Artikel 12, Absatz eins,; dazu gehören auch Vorschläge zur Erweiterung der Gliederungsebene „Tätigkeitsbereich“;
    2. Ziffer 2
      an der Erledigung von bedeutsamen Anbringen zur Anwendung dieser Vereinbarung, die Auswirkungen auf mehr als eine Partei haben;
    3. Ziffer 3
      an der gegenseitigen Information und Koordination bei der Umsetzung dieser Vereinbarung;
    4. Ziffer 4
      an der Evaluierung gemäß Artikel 15, Absatz 5,;
    5. Ziffer 5
      an der gemeinsamen Prüfung der weiteren Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank.
  3. Absatz 3,Dem Transparenzdatenbankbeirat gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundeskanzlers;
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des Datenschutzrates;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Datenklärungsstelle;
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der BRZ GmbH;
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter jedes Landes;
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes;
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes.
  4. Absatz 4,Der Transparenzdatenbankbeirat ist vom Vorsitzenden auf Antrag eines Mitglieds des Transparenzdatenbankbeirates einzuberufen. Zwischen der Einberufung der Sitzung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von zwei Wochen liegen. Eine Stimmrechtsübertragung ist möglich. Jede entsendende Stelle hat ihre Kosten selbst zu tragen.
  5. Absatz 5,Den Vorsitz des Transparenzdatenbankbeirates führt der Vertreter des Bundesministers für Finanzen.
  6. Absatz 6,Die Geschäfte des Transparenzdatenbankbeirates führt die Datenklärungsstelle.

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20008390

Dokumentnummer

NOR40149881