Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
27.04.2013 bis 27.08.2024 — BGBl. I Nr. 73/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1527.04.201327.08.2024 BGBl. I Nr. 73/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

27.04.2013BGBl. I Nr. 73/2013

Außerkrafttretensdatum

27.08.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 15

Umsetzungszeitpunkte

  1. Absatz eins,Der Bund sieht vor, dass die einheitliche Kategorisierung von Leistungsangeboten im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, spätestens bis zum 31. Dezember 2012 erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Länder sehen zum Zweck der einheitlichen Kategorisierung nach Artikel 12, vor, dass die Übermittlung von Leistungsangeboten im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, von Leistungen
    1. Ziffer eins
      im Sinne der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010, und
    2. Ziffer 2
      aus dem Tätigkeitsbereich Bildung und Forschung nur Forschungs- und Entwicklungsleistungsangebote
    3. Ziffer 3
      aus dem Tätigkeitsbereich Gesellschaft und Soziales nur Familienleistungsangebote,
    4. Ziffer 4
      aus dem Tätigkeitsbereich Sport und Freizeit, sowie
    5. Ziffer 5
      aus dem Tätigkeitsbereich Wirtschaft nur Tourismusleistungsangebote,
    jeweils entsprechend der Anlage zu Paragraph 3, Absatz eins, der E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2004,, spätestens bis zum 30. Juni 2013 erfolgt (Artikel 9, Absatz eins, letzter Satz).
  3. Absatz 3,Die Länder sehen zum Zweck der einheitlichen Kategorisierung nach Artikel 12, vor, dass die Übermittlung von allen anderen Leistungsangeboten im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember 2013 erfolgt (Artikel 9, Absatz eins, letzter Satz).
  4. Absatz 4,Der Bund sieht vor, dass Leistungen im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, ab dem 1. April 2013 und bis zum Abschluss der Evaluierung im Sinne des Absatz 5,, im Fall einer Fortführung der Umsetzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank nach Abschluss der Evaluierung jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2014 von den abfrageberechtigten Stellen der Länder aus dem Transparenzportal personenbezogen abgefragt werden können, wenn bei Gewährung, Einstellung oder Rückforderung eines bereits erfassten und kategorisierten Leistungsangebotes der Länder sich aus dieser Kategorisierung auf landesgesetzlicher Grundlage die Berechtigung zur Einsicht in die Bundesdaten ergibt.
  5. Absatz 5,Die Parteien kommen überein, dass vom 1. Jänner bis zum 28. Februar 2014 eine gemeinsame Evaluierung durchgeführt werden soll. Die Parteien führen die Evaluierung unter Mitwirkung des Transparenzdatenbankbeirates gemeinsam durch. Ziel der gemeinsamen Evaluierung ist es, die Entscheidung der Parteien über die zu setzenden rechtlichen Maßnahmen zur Errichtung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank vorzubereiten.

Schlagworte

Forschungsangebot

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20008390

Dokumentnummer

NOR40149883