Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
27.04.2013 bis 27.08.2024 — BGBl. I Nr. 73/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1927.04.201327.08.2024 BGBl. I Nr. 73/2013 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbank (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2013, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

27.04.2013BGBl. I Nr. 73/2013

Außerkrafttretensdatum

27.08.2024aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2024

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 19

Durchführung

  1. Absatz eins,Die Parteien erarbeiten und erlassen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Vereinbarung in abgestimmter Form unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse.
  2. Absatz 2,Die Parteien kommen überein, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichenfalls notwendigen Rechtsvorschriften längstens binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erlassen, sofern sie nicht ohnehin bereits in Geltung stehen oder es in der Vereinbarung nicht anders festgelegt wurde.
  3. Absatz 3,Für Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung gelten Leistungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch die Gemeinde Wien als durch das Land Wien erbracht, sofern es sich hierbei um Leistungen handelt, die typischerweise durch ein Land erbracht werden.

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024

Gesetzesnummer

20008390

Dokumentnummer

NOR40149887